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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2010, Az.: 5 StR 327/10
Nichtberücksichtigung der milderen Regelung in § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots angesichts einer äußerst milden Strafenbildung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22466
Aktenzeichen: 5 StR 327/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 17.08.2010 - 5 StR 327/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der äußerst milden Strafenbildung - Gegenstand des Verfahrens waren 18 Betäubungsmittelgeschäfte betreffend insgesamt rund 16 kg Amphetamin, rund 32 kg Haschisch bzw. Marihuana sowie knapp 300 g Kokain - kann der Senat offenlassen, ob wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) im vorliegenden Fall § 31 BtMG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB als mildere Regelung anzusehen gewesen wäre.

Basdorf
Raum
Brause
Schaal
König

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