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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2010, Az.: 4 StR 321/10
Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs ohne erforderlichen Strafantrag des Inhabers des Hausrechts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22876
Aktenzeichen: 4 StR 321/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung u.a.

BGH, 17.08.2010 - 4 StR 321/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs setzt die Stellung eines Strafantrags des Inhabers des Hausrechts voraus.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 17. August 2010
gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird in den Fällen II. 2 und 5 der Urteilsgründe eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 5. März 2010

    1. a)

      im Schuldspruch in den Fällen II. 6 bis 8 der Urteilsgründe dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs entfällt und

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  1. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hagenow - Strafrichter - zurückverwiesen.

  2. 4.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (Fall II. 8 der Urteilsgründe) in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Fall II. 6), wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II. 3) und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung (Fall II. 7), und wegen Hausfriedensbruchs (Fälle II. 2 und 5) in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II. 4) und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung (Fall II. 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat teilweise Erfolg.

2

1.

In den Fällen II. 2 und 5 der Urteilsgründe war das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen, weil es insoweit an dem gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderlichen schriftlichen (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der Inhaberin des Hausrechts, Frau K., fehlt. Im Fall 2 heißt es hierzu in den Akten: "Eine formale Vernehmung der Geschädigten und Einholung des Antrages konnte vor dem Hintergrund des Einsatzgeschehens nicht erfolgen" (Bd. I Bl. 11). Im Fall 5 hat die Geschädigte im Rahmen ihrer Vernehmung ausdrücklich nur wegen einer an einem anderen Tag begangenen Sachbeschädigung Strafantrag gestellt (Bd. I Bl. 55). Weitere Anzeigen und Strafanträge der Geschädigten betreffen desgleichen ausdrücklich andere Vorfälle.

3

2.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs in den Fällen II. 6 bis 8 der Urteilsgründe hat aus denselben Gründen keinen Bestand. In diesen Fällen haben Strafanträge nur die Geschädigten B. und L. gestellt, nicht aber die Inhaberin des Hausrechts K.. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen. Das Landgericht hat die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt.

4

3.

Die Einzelstrafe im Fall II. 3 kann gleichfalls nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht dargelegt, weshalb es eine (weitere) Strafrahmenmilderung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) abgelehnt hat.

5

4.

Der Senat hat auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt abgewogene Strafzumessung zu ermöglichen, zumal die Erwägung des Landgerichts, wonach auch angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Angeklagten in keinem Fall die Festsetzung einer Geldstrafe in Betracht komme, rechtlich bedenklich erscheint.

6

5.

Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Hagenow - Strafrichter - zurückverwiesen, da dessen Zuständigkeit ausreicht.

7

6.

Hinsichtlich der gemäß § 206 a StPO eingestellten Taten bestand kein Anlass, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, da der hinreichende Tatverdacht vom Fehlen der Verfahrensvoraussetzungen nicht berührt wird (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).

Ernemann
Ri'inBGH Solin-Stojanovic befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Ernemann
Cierniak
Franke
Roggenbuck

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