Beschl. v. 12.08.2010, Az.: VIII ZR 212/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 11.01.2007 - AZ: 83 O 238/05
OLG Köln - 21.06.2007 - AZ: 12 U 16/07
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.08.2010 - VIII ZR 212/07
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel,
den Richter Dr. Achilles und
die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Tenor:
Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird der Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 von Amts wegen dahin berichtigt, dass im vorletzten Satz der Textziffer 8 das Wort "Verkäufer" durch das Wort "Käufer" ersetzt wird, so dass dieser Satz nun anstatt: "Ebenso ist durch dieses Urteil geklärt, dass bei einem Fehlen vertraglicher Regelungen der Parteien zum Lieferort derjenige Ort zuständigkeitsbegründend im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO ist, an dem die körperliche Übergabe der Waren an den Verkäufer erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen (EuGH, aaO, Rdnr. 62)." wie folgt lautet: "Ebenso ist durch dieses Urteil geklärt, dass bei einem Fehlen vertraglicher Regelungen der Parteien zum Lieferort derjenige Ort zuständigkeitsbegründend im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Spiegelstrich EuGVVO ist, an dem die körperliche Übergabe der Waren an den Käufer erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen (EuGH, aaO, Rdnr. 62)."
Ball
Milger
Hessel
Achilles
Fetzer
Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 11.05.2010 - AZ: VIII ZR 212/07
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