Beschl. v. 11.08.2010, Az.: VIII ZB 12/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Duisburg - 29.09.2009 - AZ: 35 C 669/09
LG Duisburg - 23.12.2009 - AZ: 13 S 220/09
BGH - 22.06.2010 - AZ: VIII ZB 12/10
nachgehend:
BGH - 11.08.2010 - AZ: VIII ZB 12/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 11.08.2010 - VIII ZB 12/10
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. August 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel,
den Richter Dr. Achilles und
die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Tenor:
Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird der Senatsbeschluss vom 22. Juni 2010 von Amts wegen dahin berichtigt, dass im Einleitungssatz in Abschnitt II 1 b das Wort "nicht" gestrichen wird, so dass dieser Satz nun anstatt: "Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem nicht nachgekommen ist, hat er weder dargetan noch glaubhaft gemacht" wie folgt lautet:
"Dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem nachgekommen ist, hat er weder dargetan noch glaubhaft gemacht."
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 22.06.2010 - AZ: VIII ZB 12/10
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