Beschl. v. 11.08.2010, Az.: IX ZB 80/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Paderborn - 27.05.2009 - AZ: 2 IK 143/06
LG Paderborn - 01.03.2010 - AZ: 5 T 207/09
nachgehend:
BGH, 11.08.2010 - IX ZB 80/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 11. August 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Ihr Ziel, verbindlich feststellen zu lassen, dass die Abtretung der Rentenansprüche nicht unter § 114 InsO fällt, sondern auch nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam bleibt, kann die weitere Beteiligte zu 1 nur im Wege einer Klage gegen den Treuhänder und/oder den Versorgungsträger erreichen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 473). Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 2008, dessen Aufhebung die weitere Beteiligte erreichen will, soweit er Aussagen zur Anwendbarkeit des § 114 InsO enthält, entfaltet insoweit weder ihr gegenüber noch im Verhältnis der am Verfahren nach § 850e ZPO Beteiligten materielle Rechtskraft. Ihr Antrag auf Aufhebung des Beschlusses war, wie das Insolvenzgericht zutreffend entschieden hat, unzulässig.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
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