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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2010, Az.: IX ZB 80/10
Feststellung der Wirksamkeit einer Abtretung von Rentenansprüchen nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege einer Klage gegen den Treuhänder
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21741
Aktenzeichen: IX ZB 80/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Paderborn - 27.05.2009 - AZ: 2 IK 143/06

LG Paderborn - 01.03.2010 - AZ: 5 T 207/09

nachgehend:

BGH - 16.12.2010 - AZ: IX ZB 80/10

BGH - 13.10.2011 - AZ: IX ZB 80/10

Rechtsgrundlagen:

§ 114 InsO

§ 850e ZPO

BGH, 11.08.2010 - IX ZB 80/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 11. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Ihr Ziel, verbindlich feststellen zu lassen, dass die Abtretung der Rentenansprüche nicht unter § 114 InsO fällt, sondern auch nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam bleibt, kann die weitere Beteiligte zu 1 nur im Wege einer Klage gegen den Treuhänder und/oder den Versorgungsträger erreichen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 473). Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 2008, dessen Aufhebung die weitere Beteiligte erreichen will, soweit er Aussagen zur Anwendbarkeit des § 114 InsO enthält, entfaltet insoweit weder ihr gegenüber noch im Verhältnis der am Verfahren nach § 850e ZPO Beteiligten materielle Rechtskraft. Ihr Antrag auf Aufhebung des Beschlusses war, wie das Insolvenzgericht zutreffend entschieden hat, unzulässig.

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape

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