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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2010, Az.: 2 StR 128/10
Änderung eines Schuldspruchs wegen Geiselnahme aufgrund eines mangelnden Nachweises der erforderlichen qualifizierten Nötigungsabsicht im Zeitpunkt des Weglockens des Kindes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22944
Aktenzeichen: 2 StR 128/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Trier - 24.11.2009

Rechtsgrundlage:

§ 239b Abs. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Geiselnahme u. a.

BGH, 11.08.2010 - 2 StR 128/10

Redaktioneller Leitsatz:

Fallen Sich-Bemächtigen und qualifizierte Drohung praktisch zusammen, kommt eine Strafbarkeit nach § 239b StGB nicht in Betracht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 11. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. November 2009

    1. a)

      im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Geiselnahme entfällt,

    2. b)

      im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  1. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugleich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

1.

Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Geiselnahme wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

3

a)

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte das 10-jährige Tatopfer am 2. Juni 2009 gegen 21.00 Uhr unter dem Vorwand, diesem "ein besonderes Tier" zeigen zu wollen, von einem Wirtschaftsweg zwischen W. und B. auf ein etwa 100 m abseits gelegenes, vom Weg aus nicht einsehbares Gelände gelockt hat. Dabei habe der Angeklagte beabsichtigt, sich an dem Kind sexuell zu vergehen. An der vom Weg abgelegenen Stelle habe er es zunächst festgehalten und sein Gesäß gestreichelt. Das Kind habe sich allerdings losgerissen und habe flüchten wollen, wobei es jedoch sogleich gestürzt sei. Diese Gelegenheit habe der Angeklagte genutzt, habe sich auf das Mädchen gelegt, diesem den Mund zugehalten und ihr schließlich ein zuvor geöffnetes Taschenmesser mit drohenden Worten an den Hals gehalten. Nachdem er sodann seinen Unterkörper und auch das Tatopfer entkleidet hatte, kam es zu dem letztlich gescheiterten Versuch, mit diesem den Geschlechtsverkehr auszuführen (UA S. 9 f.).

4

Die Kammer hat in diesem Verhalten des Angeklagten auch eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB gesehen. Dieser habe das Tatopfer mit der List, diesem ein besonderes Tier zeigen zu wollen, entführt, um dort die geplante Tat auszuführen. Er habe die von ihm geschaffene und stabilisierte Bemächtigungslage zur Durchführung einer Nötigung unter Einsatz der durch die Verwendung eines Messers unterstrichenen Todesdrohung ausgenutzt. Das abgenötigte Schweigen des Kindes und die damit einhergehend erstrebte widerstandslose Duldung des Geschlechtsverkehrs stünden in einem zeitlich -räumlichen Zusammenhang mit der Tatbegehung (UA S. 12).

5

b)

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Geiselnahme (§ 239b StGB) strafbar gemacht.

6

aa)

Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte das Tatopfer durch listiges Weglocken im Sinne von § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB entführt (fraglich nach BGHSt 22, 178, 179 im Hinblick auf einen danach erforderlichen ungehemmten Einfluss des Täters auf den Entführten) oder ob er sich dadurch dessen bemächtigt hat. Jedenfalls fehlt es für diesen Zeitpunkt an der erforderlichen qualifizierten Nötigungsabsicht, das Tatopfer oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche zu einer Handlung, Duldung o-der Unterlassung zu nötigen. Dass der Angeklagte, als er das Mädchen von dem Weg weglockte, beabsichtigte, sich an diesem sexuell zu vergehen, besagt nichts darüber, ob er schon zu diesem Zeitpunkt entschlossen war, dieses Ziel auch unter Einsatz von qualifizierten Drohungen zu verfolgen. Dies gilt im Übrigen auch noch für den Zeitpunkt, als der Angeklagte sich dem Mädchen zunächst ohne jede Form von Drohung näherte und dessen Gesäß streichelte. Selbst wenn er in diesem Augenblick für den Fall, dass das Opfer Widerstand leisten würde, den Einsatz qualifizierter Drohungen kalkuliert hätte, hätte er sich nicht nach § 239b StGB strafbar gemacht. Bedingter Vorsatz genügt insoweit nicht.

7

bb)

Soweit sich der Angeklagte nach dem Sturz des Kindes auf dieses legte, diesem den Mund zuhielt und es mit dem Messer bedrohte, hat er damit zwar physische Gewalt über das Opfer erlangt und sich dadurch dessen im Sinne von § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB bemächtigt. Der sich daraus erstmalig ergebenden Bemächtigungssituation, die mit der durch den Messereinsatz unterstrichenen Todesdrohung zeitlich einherging, fehlt es aber an ihrer nach der Rechtsprechung vorausgesetzten Stabilisierung. Fallen wie hier Sich-Bemächtigen und qualifizierte Drohung praktisch zusammen, kommt eine Strafbarkeit - auch nicht in der Alternative des Ausnutzens einer durch Entführen oder Sich-Bemächtigen geschaffenen Lage zu einer Nötigung (§ 239b Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) - nicht in Betracht (vgl. BGHSt 40, 355, 359).

8

2.

a)

Der Senat schließt aus, dass weitergehende Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Geiselnahme rechtfertigen könnten, in einer neuen Hauptverhandlung getroffen werden könnten. Dies führt nach Wegfall der Verurteilung nach § 239b StGB zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht, das in seiner Strafzumessensentscheidung im Übrigen hinsichtlich sämtlicher erörterter Straftatbestände unzutreffende Strafrahmen zugrunde gelegt hat, hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Bemessung der Strafe die tateinheitliche Verwirklichung dreier Delikte berücksichtigt (UA S. 16, 18). Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.

9

b)

Der Senat hebt auch den Maßregelausspruch auf. Der neue Tatrichter erhält so Gelegenheit, eingehender als bisher zu prüfen, ob von dem Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Besonderes Augenmerk wird die neue zur Entscheidung berufene Strafkammer dabei auf den Umstand zu richten haben, dass der Angeklagte vor der Begehung der nunmehr abgeurteilten Straftat unter Einbeziehung von Haftzeiten 14 Jahre straffrei gelebt hat. Dies schließt zwar - entsprechend den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung - die Annahme einer hohen Rückfallgefahr nicht von vornherein aus. Doch bedarf es nicht nur weiterer Erläuterung, warum und unter welchen inneren und äußeren Bedingungen sich der Angeklagte trotz der diagnostizierten, offenbar seit Jahren unverändert bestehenden Persönlichkeitsstörung (als Ausgangspunkt von ihm ausgehender Gefahren) so viele Jahre straffrei verhalten konnte. Zu erörtern ist auch, ob und inwieweit sich an diesen Bedingungen etwas geändert hat und ob dies Einfluss auf die Erwartung weiterer rechtswidriger Taten haben kann.

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach

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