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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.2010, Az.: 2 StR 108/10
Verwerfung einer Revision wegen fehlender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22612
Aktenzeichen: 2 StR 108/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 20.11.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u. a.

BGH, 11.08.2010 - 2 StR 108/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. August 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. November 2009 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach

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