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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.2010, Az.: IX ZB 152/10
Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23209
Aktenzeichen: IX ZB 152/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Paderborn - 14.04.2010 - AZ: 50 C 99/10

LG Paderborn - 28.06.2010 - AZ: 1 S 57/10

nachgehend:

BGH - 13.09.2010 - AZ: IX ZB 152/10

BGH, 09.08.2010 - IX ZB 152/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Raebel,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Grupp
am 9. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. Juni 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Eingabe der Beklagten vom 1. Juli 2010 (Eingang beim Landgericht 5. Juli 2010) ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

Ganter
Raebel
Lohmann
Fischer
Grupp

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