Beschl. v. 09.08.2010, Az.: IX ZB 152/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Paderborn - 14.04.2010 - AZ: 50 C 99/10
LG Paderborn - 28.06.2010 - AZ: 1 S 57/10
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.08.2010 - IX ZB 152/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Raebel,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Grupp
am 9. August 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. Juni 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Eingabe der Beklagten vom 1. Juli 2010 (Eingang beim Landgericht 5. Juli 2010) ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
Ganter
Raebel
Lohmann
Fischer
Grupp
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