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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2010, Az.: 4 StR 276/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21426
Aktenzeichen: 4 StR 276/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kaiserslautern - 08.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 05.08.2010 - 4 StR 276/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. August 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. März 2010 wird verworfen.

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Juni 2010 bemerkt der Senat:

    Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Strafkammer entsprechend ihrer Entscheidung im Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung mit zwei statt drei Berufsrichtern besetzt war, ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Revisionsführer den Inhalt der Anklageschrift nicht mitgeteilt hat. Diesen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu Kenntnis zu nehmen. Die Rüge ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Erwägungen jedenfalls unbegründet.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mutzbauer
Bender
Ernemann
Roggenbuck
Cierniak

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