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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2010, Az.: 3 StR 279/10
Verwerfung einer Revision als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22344
Aktenzeichen: 3 StR 279/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 08.02.2010

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 05.08.2010 - 3 StR 279/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 5. August 2010
gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Freisprüche in den Fällen 17. und 70. der Anklage der Staatsanwaltschaft Stade vom 2. April 2008 richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Freisprüche in den Fällen 17. (Nötigung) und 70. (Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u. a.) der Anklage der Staatsanwaltschaft Stade vom 2. April 2008 richtet. Insoweit fehlt es an ihrer Befugnis, sich der erhobenen Klage mit der Nebenklage anzuschließen (§ 395 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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