Beschl. v. 05.08.2010, Az.: 2 ARs 260/10; 2 AR 165/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Ibbenbüren - AZ: 67 AR 19/10 BEW
AG Steinfurt - AZ: 22 AR 2/10
AG Steinfurt - AZ: 22 Ds-603 Js 236/09-158/10
AG Viersen - 22.03.2010
StA Mönchengladbach - AZ: 603 Js 236/09
Fundstelle:
NStZ 2011, 524
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
BGH, 05.08.2010 - 2 ARs 260/10; 2 AR 165/10
Redaktioneller Leitsatz:
Bei einer Entscheidung nach § 27 JGG kann das Bewährungsverfahren nicht an einen anderen Richter - etwa den, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, - abgegeben werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 5. August 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Viersen vom 22. März 2010 wird aufgehoben.
Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung beziehen, ist der Jugendrichter bei dem Amtsgericht Viersen.
Gründe
Das Amtsgericht Viersen hat durch Urteil vom 15. Juli 2009 die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gemäß § 27 JGG für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem der Verurteilte nach Steinfurt verzogen war, hat es die Bewährungsüberwachung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Amtsgericht Steinfurt übertragen. Ergänzend hat es das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Steinfurt abgegeben. Das Amtsgericht Steinfurt lehnt eine Übernahme ab.
Bei einer Entscheidung nach § 27 JGG dient das Bewährungsverfahren maßgeblich der Klärung der Frage, ob die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf schädliche Neigungen zurückzuführen und ob deshalb nach § 30 JGG eine Jugendstrafe (nachträglich) zu verhängen ist. Diese Aufgabe obliegt allein dem Richter, der die Entscheidung nach § 27 JGG getroffen hat (BGH, StV 98, 348). Sie kann nicht - wie etwa im Fall der Aussetzung einer Jugendstrafe auf Bewährung - gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG auf den Richter übertragen werden, in dessen Bezirk sich der Verurteilte aufhält. § 62 JGG, der das Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe regelt, sieht eine solche Möglichkeit gerade nicht vor. Insbesondere eine Verweisung auf § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG fehlt (BGHSt 8, 346 ff.; BGHR JGG § 28 Überwachung 1 und 2). Aus diesem Grunde kann auch das Verfahren im Ganzen nicht nach § 42 Abs. 3 JGG an den Richter des neuen Aufenthaltsorts abgegeben werden (BGHSt 8, 346, 348; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 42 Rn. 21).
Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott
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