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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2010, Az.: 3 StR 266/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22293
Aktenzeichen: 3 StR 266/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 31.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 04.08.2010 - 3 StR 266/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. August 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Mayer

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