Beschl. v. 04.08.2010, Az.: 3 StR 244/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 10.02.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 04.08.2010 - 3 StR 244/10
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. August 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Unabhängig von den durch den Generalbundesanwalt in den Vordergrund gerückten Erwägungen hält die Nichterörterung einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB rechtlicher Nachprüfung deshalb stand, weil nach den Feststellungen nichts zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage drängte.
Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Mayer
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