Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2010, Az.: 3 StR 234/10
Darlegung aller für die Prüfung der Präklusion erforderlichen Verfahrenstatsachen durch Vortrag der Beantragung einer Unterbrechung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22319
Aktenzeichen: 3 StR 234/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 04.08.2010 - 3 StR 234/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. August 2010
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Im Ergebnis zutreffend geht der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift davon aus, dass die erhobene Besetzungsrüge den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO nicht gerecht wird und deshalb unzulässig ist. Soweit der Generalbundesanwalt dies auch daraus herleiten will, dass sich aufgrund des Revisionsvorbringens nicht prüfen lasse, ob der Beschwerdeführer mit dieser Rüge eventuell präkludiert sei (§ 222b Abs. 1, § 338 Nr. 1 2. Halbs. StPO), vermag ihm der Senat indes nicht zu folgen. Die Revision trägt vor, dass der Verteidiger des Angeklagten noch vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache beantragt hat, die Hauptverhandlung zum Zwecke der Prüfung zu unterbrechen, ob die Strafkammer mit Richter am Landgericht Dr. S. , dessen Heranziehung als Vertreter später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden war, ordnungsgemäß besetzt ist; die Strafkammer hat eine Unterbrechung abgelehnt. Damit sind alle für die Prüfung der Präklusion erforderlichen Verfahrenstatsachen dargetan.

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.