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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2010, Az.: IX ZB 158/10
Tätigkeit des Insolvenzgericht funktional als Vollstreckungsgericht bei Antrag auf Vollstreckungsschutz nach der Regelung des § 765a Zivilprozessrecht (ZPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21439
Aktenzeichen: IX ZB 158/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Münster - 17.11.2009 - AZ: 78 IK 7/06

LG Münster - 19.01.2010 - AZ: 5 T 843/09

Rechtsgrundlage:

§ 765a ZPO

BGH, 30.07.2010 - IX ZB 158/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Grupp
am 30. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1.

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2

2.

Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft.

3

Stellt der Insolvenzschuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach der Regelung des § 765a ZPO, wird das Insolvenzgericht funktional als Vollstreckungsgericht tätig (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, WM 2008, 171, 172 Rn. 10). Der Rechtsmittelzug richtet sich dann nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht findet folglich die sofortige Beschwerde statt (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), woran es im vorliegenden Fall fehlt.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Grupp

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