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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2010, Az.: 1 StR 349/10
Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet nach Prüfung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21430
Aktenzeichen: 1 StR 349/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 21.04.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 29.07.2010 - 1 StR 349/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. Besonderheiten, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH NStZ 2002, 196 m.w.N.).

Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander

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