Beschl. v. 28.07.2010, Az.: XII ZB 253/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Grevesmühlen - 23.03.2010 - AZ: 3 XVII 57/09
LG Schwerin - 17.05.2010 - AZ: 5 T 99/10
LG Schwerin - 17.05.2010 - AZ: 5 T 100/10
BGH, 28.07.2010 - XII ZB 253/10
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juli 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke sowie
die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Für die begehrte einstweilige Anordnung besteht keine Zuständigkeit des Senats (Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 50 Rdn. 6).
Hahne
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Günter
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