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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.2010, Az.: XII ZB 253/10
Mögliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf erfolgreiche Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20432
Aktenzeichen: XII ZB 253/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Grevesmühlen - 23.03.2010 - AZ: 3 XVII 57/09

LG Schwerin - 17.05.2010 - AZ: 5 T 99/10

LG Schwerin - 17.05.2010 - AZ: 5 T 100/10

BGH, 28.07.2010 - XII ZB 253/10

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Juli 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke sowie
die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Für die begehrte einstweilige Anordnung besteht keine Zuständigkeit des Senats (Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 50 Rdn. 6).

Hahne
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Günter

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