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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.2010, Az.: AnwZ (B) 72/09
Anhörungsrüge im Hinblick auf den verwerteten Verfahrensstoff
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21221
Aktenzeichen: AnwZ (B) 72/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 19.02.2009 - AZ: BayAGH I - 39/08

BGH - 10.05.2010 - AZ: AnwZ (B) 72/09

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F.

BGH, 26.07.2010 - AnwZ (B) 72/09

Redaktioneller Leitsatz:

Ist das Gericht in der beanstandeten Entscheidung der Rechtsauffassung einer Partei nicht gefolgt, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie
die Rechtsanwältin Kappelhoff und
den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 26. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich in einem am 28. Juni 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Scheiben gegen den ihm am 12. Juni 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar 2009 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragt, das Verfahren fortzusetzen und - unter Abänderung des ergangenen Senatsbeschlusses - den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2008 über den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzuheben.

II.

2

Die nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller zuvor gehört worden ist. Auch hat er weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch erforderliche Hinweise unterlassen. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.

Tolksdorf
Roggenbuck
Fetzer
Kappelhoff
Martini

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