Beschl. v. 22.07.2010, Az.: V ZB 148/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Frankfurt am Main - 25.03.2010 - AZ: 934 XIV 1707/08
LG Frankfurt am Main - 27.04.2010 - AZ: 2-29 T 57/10
BGH, 22.07.2010 - V ZB 148/10
Redaktioneller Leitsatz:
Nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGGRG ist das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden, wenn die Freiheitsentziehung des Betroffenen im Jahr 2008 eingeleitet (und beendet) und auch der angegriffene Kostenfestsetzungsantrag in 2008 eingereicht wurde.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Lemke,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur weiteren Behandlung als sofortige weitere Beschwerde verwiesen.
Gerichtskosten, die durch die Einlegung des Rechtsmittels als Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof entstanden sind, werden nicht erhoben.
Gründe
Die Sache ist auf den Hilfsantrag der Betroffenen vom 16. Juli 2010 an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die zulässige weitere Beschwerde zu verweisen.
1.
Die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG ist das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 (BGBl. I 2008, S. 2585) geltende Recht anzuwenden, weil die Freiheitsentziehung der Betroffenen auf Antrag der Beteiligten zu 2 im Jahr 2008 eingeleitet (und beendet) und der Kostenfestsetzungsantrag im Oktober 2008 eingereicht wurde.
Nach den danach anzuwendenden §§ 27, 28 Abs. 1 FGG ist gegen Entscheidungen des Landgerichts über Beschwerden die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht vorgesehen.
2.
Das Verfahren ist nach den für die sofortige weitere Beschwerde geltenden Vorschriften fortzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1978, IV ZB 84/77, BGHZ 72, 182, 190). Zu diesem Zweck ist die Sache auf den Antrag der Betroffenen an das für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde zuständige Oberlandesgericht zu verweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55).
3.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, beruht auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Krüger
Lemke
Stresemann
Czub
Roth
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