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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2010, Az.: 3 StR 220/10
Verwerfung einer Revision unter Ersetzung von § 174 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) durch § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Liste angewendeter Vorschriften
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25750
Aktenzeichen: 3 StR 220/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 16.11.2009

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

BGH, 20.07.2010 - 3 StR 220/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Juli 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Liste der angewendeten Vorschriften dahin geändert, dass § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Nach den Feststellungen war die Nebenklägerin, die leibliche Tochter des Angeklagten, bei den Taten 3 bis 12 16 Jahre alt, bei den Taten 1 und 2 ist dies nicht auszuschließen. Dies zwingt zur Korrektur der Liste der angewendeten Vorschriften.

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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