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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2010, Az.: 3 StR 218/10
Versto gegen das Verbot der Doppelverwertung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22478
Aktenzeichen: 3 StR 218/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

 46 Abs. 3 StGB

Verfahrensgegenstand:

Krperverletzung mit Todesfolge

BGH, 20.07.2010 - 3 StR 218/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Es verstt gegen das Verbot der Doppelverwertung, wenn der Tatrichter es als strafschrfend wertet, dass der Angeklagte die Tat berhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen.

  2. 2.

    Der Senat lsst offen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweistatsache ein konkretes Beweismittel bezeichnet wird, dennoch die Eigenschaft eines Beweisantrags fehlt, wenn es sich bei der Beweistatsache um eine ohne jede tatschliche und argumentative Grundlage aufs Geratewohl, ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhrung des Beschwerdefhrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 20. Juli 2010
gem  349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Februar 2010, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehrigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklgern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Grnde

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Krperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision rgt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

3

a)

Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und der Mitangeklagte K. , beide Mitarbeiter eines privaten Sicherheitsdienstes, damit befasst, das sptere Tatopfer F. vom Gelnde eines Campingplatzes zu entfernen. Unter dem Arm eingehakt fhrte der Angeklagte F. zum Ausgang. Nach kurzer Wegstrecke entschloss er sich aus Grnden der Eigensicherung, F. nach einem in der Hosentasche vermuteten Messer zu durchsuchen. Hierzu brachte er ihn in Bauchlage zu Fall und drckte ihn nieder, indem er sich mit dem Oberkrper quer ber seinen Rcken legte. Der Mitangeklagte K. hielt whrenddessen F. s Beine fest. Sobald der Angeklagte sich etwas erhob, um F. durchsuchen zu knnen, begann dieser, sich heftig gegen den Zugriff zu wehren, worauf er ihn erneut zu Boden presste. Dies wiederholte sich mehrere Male, auch als F. bereits ber Atemnot geklagt hatte. Die Thoraxkompressionen fhrten schlielich zum Atem- und Kreislaufstillstand. F. konnte zwar reanimiert werden, erlitt aber - im Zusammenwirken mit einer durch die Kompressionen oder die Reanimation ausgelsten Aspirationspneumonie - eine hypoxiebedingte Gehirnschdigung, an deren Folgen er wenige Tage darauf verstarb.

4

b)

Bei der Strafbemessung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten bercksichtigt, dass er "eine sehr erfahrene und ausgesprochen gut ausgebildete Sicherheitskraft war" und dass er "in der konkreten Situation durchaus Handlungsalternativen hatte"; so htte er F. "ohne weiteres loslassen knnen" und, wenn dieser dann auf dem Gelnde geblieben wre, "professionelle Hilfe durch die Polizei herbeiholen knnen". Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung ( 46 Abs. 3 StGB) verstoen, denn es hat Erwgungen angestellt, die es als strafschrfend werten, dass der Angeklagte die Tat berhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen (BGH, Beschluss vom 1. Mrz 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295).

5

2.

Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegrndet im Sinne von  349 Abs. 2 StPO. Ergnzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

6

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Kr. auch insoweit abgelehnt, als diese bekunden sollte, sie habe die ihr zugetragenen Erkenntnisse ber Bedrohungen einzelner Gste mit einem Messer dem Zeugen M. mitgeteilt, der seinerseits "den Angeklagten R. entsprechend informierte". Hierbei handelte es sich schon deswegen um keinen Beweisantrag, weil sich dem Beweisbegehren nicht entnehmen lie, was genau Gegenstand der Wahrnehmung der Zeugin gewesen sein soll; damit fehlte es an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache (s. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253 f.). Im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis war das Landgericht durch die Aufklrungspflicht nicht gehalten, diesem Begehren durch Vernehmung der Zeugin nachzukommen.

7

Der Senat kann deshalb erneut offen lassen, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, dass einem Antrag, mit dem zum Nachweis einer bestimmten Beweistatsache ein konkretes Beweismittel bezeichnet wird, dennoch die Eigenschaft eines Beweisantrags fehlt, wenn es sich bei der Beweistatsache um eine ohne jede tatschliche und argumentative Grundlage aufs Geratewohl, ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt (hierzu BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9; Urteil, vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, NJW 2008, 3446). Ebenso kann der Senat offen lassen, ob der Verweis des Landgerichts auf das bisherige Beweisergebnis den sich aus dieser Rechtssprechung ergebenden Begrndungserfordernissen berhaupt gengt htte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1992 - 5 StR 474/92, Rn. 24, StV 1993, 3, 4; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 3 StR 482/01, NStZ 2002, 383).

8

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Juli 2010 hat dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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