Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2010, Az.: II ZR 34/09
Anhörungsrüge aufgrund einer fehlenden eingehenden Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21129
Aktenzeichen: II ZR 34/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 17.04.2008 - AZ: 23 O 135/06

OLG Karlsruhe - 14.01.2009 - AZ: 7 U 108/08

BGH, 16.07.2010 - II ZR 34/09

Redaktioneller Leitsatz:

Mit einer Anhörungsrüge kann eine eingehende Begründung, von der bei einer letztinstanzlichen Entscheidung gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO abgesehen werden kann, nicht erzwungen werden.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 16. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen.

Eine "eigenständige" Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6; v. 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Tz. 6). Die Wiederholung des Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 6. Juli 2009 kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden.

Goette
Caliebe
Drescher
Löffler
Born

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.