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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2010, Az.: XII ZR 32/10
Entscheidung über die Kosten bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Hauptsache nach Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20213
Aktenzeichen: XII ZR 32/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aurich - 18.10.2001 - AZ: 4 O 479/01 (124)

OLG Oldenburg - 25.02.2002 - AZ: 13 U 132/01

BGH, 14.07.2010 - XII ZR 32/10

Redaktioneller Leitsatz:

Haben die Parteien nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, kann eine für den Beklagten günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juli 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne,
die Richterin Weber-Monecke und
die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zur Erledigung auf bis zu 40.000 €, danach auf bis zu 22.000 €.

Gründe

1

Die Kläger haben nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

2

Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126). Sie führt dazu, dass gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden müssten (BGH Beschlüsse vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08 - ZInsO 2009, 2113, 2114 und vom 28. Oktober 2008 - VIII ZR 28/08 - NJW-RR 2009, 422 Tz. 3). Der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 30. September 2004 -I ZR 30/04 -WRP 2005, 126).

3

Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen. Eine für den Beklagten günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126). Dies ist hier nicht der Fall.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch hätte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Hahne
Weber-Monecke
Dose
Schilling
Günter

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