Beschl. v. 14.07.2010, Az.: 2 StR 158/10
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Juli 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Kammer in der Urteilsbegründung davon ausgeht, sie habe das Verfahren im Hinblick auf einen weiteren Tatvorwurf (Rauschgiftgeschäft am 21. Mai 2009) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ist dies tatsächlich nicht erfolgt und wird gegebenenfalls nachzuholen sein.
RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
Rissing-van Saan
Eschelbach
Ott
Schmitt
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