Beschl. v. 13.07.2010, Az.: XI ZR 111/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Karlsruhe - 22.01.2004 - AZ: 8 O 315/03
OLG Karlsruhe - 10.08.2005 - AZ: 7 U 54/04
BGH - 10.07.2007 - AZ: XI ZR 243/05
OLG Karlsruhe - 12.03.2008 - AZ: 7 U 209/07
Rechtsgrundlage:
BGH, 13.07.2010 - XI ZR 111/08
Redaktioneller Leitsatz:
Eine bloß ergebnisverschiedene Würdigung ähnlicher Sachverhalte durch verschiedene Berufungsgerichte begründet für sich allein nicht den Revisionszulassungsgrund der Divergenz.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die tatrichterliche Beweiswürdigung enthält keinen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 m.w.N.) und ist in der Revisionsinstanz hinzunehmen. Eine bloß ergebnisverschiedene Würdigung ähnlicher Sachverhalte durch verschiedene Berufungsgerichte begründet für sich allein keine zulassungsrelevante Divergenz (vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 46.814,85 €.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
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