Beschl. v. 12.07.2010, Az.: II ZR 165/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 07.03.2007 - AZ: 87 O 22/06
KG Berlin - 23.06.2009 - AZ: 14 U 49/07
Rechtsgrundlage:
BGH, 12.07.2010 - II ZR 165/09
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 12. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger versucht lediglich - prozessual unzulässig - eingekleidet in diverse Gehörsrügen die verfahrensfehlerfreie, rechtlich mögliche und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts anzugreifen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 434.000,00 €
Goette
Strohn
Caliebe
Reichart
Löffler
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