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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2010, Az.: NotZ 5/10
Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen einen in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergehenden Beschluss des Oberlandesgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20437
Aktenzeichen: NotZ 5/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Celle - 18.03.2010 - AZ: Not 6/10

Fundstellen:

BGHZ 186, 164 - 167

DB 2010, 2333

DNotZ 2011, 75-76

MDR 2010, 1144-1145

NJW-RR 2011, 415

NotBZ 2010, 405-406

ZNotP 2010, 355-356

Verfahrensgegenstand:

Bestellung zum Notar

BGH, 08.07.2010 - NotZ 5/10

Amtlicher Leitsatz:

BNotO §§ 111, 111b Abs. 1; VwGO § 152

Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, ist die Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht eröffnet.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, v. Pentz,
die Notare Justizrat Dr. Bauer und Dr. Ebner
am 8. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 2010 - Not 6/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und der Beigeladene - beide Rechtsanwälte - bewarben sich um eine vom Antragsgegner für den Amtsgerichtsbezirk X ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid vom ... , teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Er begründete dies damit, er könne derzeit die erforderliche persönliche Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt nicht feststellen, weil dieser in seiner Eigenschaft als Notariatsverwalter eine Vielzahl von neuen Notariatsgeschäften über die dreimonatige Frist des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO hinaus vorgenommen habe. Diese schwerwiegende Pflichtverletzung sei vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig erfolgt.

2

Der Antragsteller hat vor dem Oberlandesgericht Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom ... aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, seine Bewerbung um die ausgeschriebene Notarstelle erneut zu bescheiden. Zugleich hat er im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, dem Antragsgegner bis zum Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber die Urkunde zur Bestellung zum Notar im Amtsgerichtsbezirk X auszuhändigen.

3

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, die vom Antragsgegner in seiner angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Prognose, es bestünden derzeit Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars, halte einer gerichtlichen Überprüfung stand. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

4

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft.

5

1.

Ausgangspunkt ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, der durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449 ff.) mit Wirkung zum 1. September 2009 in die Bundesnotarordnung eingefügt worden ist. Danach gelten - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen - für das vom Antragsteller angestrengte Klagverfahren und das Verfahren über den Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend. Die Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 2 BNotO kommt hier nicht zur Anwendung, weil die angefochtene Entscheidung nach dem 31. August 2009 ergangen ist.

6

2.

Das Oberlandesgericht steht nach § 111b Abs. 1 Satz 2 BNotO einem Oberverwaltungsgericht gleich; davon bleibt lediglich § 111d BNotO unberührt. Diese Vorschrift regelt indes die Berufung -mithin das Hauptsacheverfahren -gegen Endurteile des Oberlandesgerichts; nur insoweit tritt das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts. Das Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz ist davon nicht betroffen.

7

3.

Nach der Bestimmung des § 146 Abs. 1 und 4 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 80a, 123 VwGO eröffnet. Hingegen können gemäß § 152 Abs. 1 VwGO Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts - dem das Oberlandesgericht nach § 111b Abs. 1 Satz 2 BNotO gleichzusetzen ist - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, ist die Beschwerde an den Bundesgerichtshof mithin nicht statthaft (BT-Drucks. 16/11385 vom 17. Dezember 2008 S. 31, 32, 41; Custodis, DNotZ 2009, 895, 905).

8

Dem steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts eine inhaltlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, die ausdrücklich auf § 146 Abs. 4 VwGO und die dort vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde verweist. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann einer daraufhin eingelegten Beschwerde nicht zur Zulässigkeit verhelfen (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 B 113/97 - [...]; BVerwG NVwZ 1983, 283 [BVerwG 06.12.1982 - 9 B 3520/82]).

9

4.

Die Kostenentscheidung folgt für die Gerichtskosten aus § 21 GKG (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. § 155 Rn. 25); im Weiteren aus § 154 Abs. 2, 3 VwGO.

Galke
Dr. Kessal-Wulf
v. Pentz
Bauer
Ebner

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