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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2010, Az.: IX ZR 153/08
Fehlerhafte Rechtsanwendung im Hinblick auf eine Beurteilung einer richtigen Beratung und der damit verbundenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20106
Aktenzeichen: IX ZR 153/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bamberg - 09.08.2006 - AZ: 2 O 449/03

OLG Bamberg - 09.07.2008 - AZ: 3 U 225/06

Rechtsgrundlage:

§ 287 ZPO

BGH, 08.07.2010 - IX ZR 153/08

Redaktioneller Leitsatz:

Eine fehlerhafte Rechtsanwendung reicht für den Vorwurf objektiver Willkür nicht aus.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Juli 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 111.304,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht ableiten, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt hat. Seine Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 20. März 2008 (IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647, dort Rn. 12) spricht vielmehr dafür, dass es zutreffend vom Beweismaß des § 287 ZPO bei allerdings uneingeschränkter Beweislast des Klägers ausgegangen ist.

3

Bei seiner Beurteilung, für welche rechtliche Gestaltung sich der Kläger bei richtiger Beratung entschieden hätte, ist das Berufungsgericht mit Recht von den bestehenden Handlungsalternativen ausgegangen und hat deren objektive Rechtsfolgen mit den Handlungszielen des Klägers verglichen (BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, NJW-RR 2005, 784, 785; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, NJW 2005, 3275, 3276; v. 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, NJW-RR 2006, 1645, 1646 Rn. 9). Es hat dabei auch den Erfahrungssatz berücksichtigt, dass Selbständige trotz eintretender Nachteile mitunter bereit sind, nächste Familienangehörige an ihrem Unternehmen zu beteiligen, um im Interesse der gesamten Familie eine Steuerersparnis zu verwirklichen (BGH, Urt. v. 20. März 2008, aaO S. 2648 Rn. 18 m.w.N.). Dennoch hat es die erforderliche Überzeugung nicht gewinnen können. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler erkennen. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht beim Vergleich der Rechtsfolgen der bestehenden Handlungsalternativen auf den Wert der übernommenen Kommanditanteile zum Übernahmestichtag abstellen durfte oder ob es Wertänderungen bis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses hätte berücksichtigen müssen. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Beschwerde jedenfalls nicht willkürlich. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung reicht hierfür nicht aus. Der Vorwurf objektiver Willkür setzt vielmehr voraus, dass die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]). Davon kann hier nicht die Rede sein.

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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