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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.2010, Az.: 5 StR 247/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19960
Aktenzeichen: 5 StR 247/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 23.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 08.07.2010 - 5 StR 247/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte ist des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, einmal in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, schuldig.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay

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