Beschl. v. 07.07.2010, Az.: 5 StR 189/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 14.12.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u. a.
BGH, 07.07.2010 - 5 StR 189/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juli 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend weist der Senat für den Straf- und Maßregelvollzug auf § 67a Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB hin.
Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay
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