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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2010, Az.: 5 StR 189/10
Kostentragung für Rechtsmittel und Auslagen der Nebenkläger und Adhäsionskläger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19751
Aktenzeichen: 5 StR 189/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u. a.

BGH, 07.07.2010 - 5 StR 189/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend weist der Senat für den Straf- und Maßregelvollzug auf § 67a Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB hin.

Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay

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