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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2010, Az.: 2 StR 73/10
Anforderungen an die Darstellung eines Urteils im Rechtsfolgenausspruch bei Bewährung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22393
Aktenzeichen: 2 StR 73/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 14.09.2009

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 07.07.2010 - 2 StR 73/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Urteil ist rechtswidrig, soweit darin zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wurde, dass er hinsichtlich sämtlicher Einzelstrafen Bewährungsversager gewesen sei, sich dies aber nicht für alle Einzelstraftaten aus den Gründen ergibt.

Der 2. Strafsenat hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juli 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. September 2009 in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II. 5 und II. 6 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe von 12 Jahren mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer als Jugendschutzkammer zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen vierfacher sexueller Nötigung - Vergewaltigung - in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 28. September 2006 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. Juni 2004 von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

2

Die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. Juni 2004 von einem Jahr und sechs Monaten wurde aufrechterhalten.

3

Ferner wurde die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

4

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.

5

Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Einzelstrafen berücksichtigt, dass er Bewährungsversager gewesen sei (UA S. 48). Dies trifft zwar für die Taten II. 1 bis 4 zu, die in der Zeit bis Januar/ Februar 2003 begangen worden sind. Ob das auch hinsichtlich der Taten II. 5 und 6 gilt, lässt sich dem Urteil nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Die Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 6. Mai 1999 endete nach einer Verlängerung erst am 14. Mai 2003. Tat II. 5 geschah nach der Tat II. 4 im Januar/Februar 2003 "bei einem weiteren Mal", ohne dass sich irgendwelche Hinweise dafür finden, in welchem zeitlichen Abstand zu dieser Tat sich das neue Geschehen ereignet hat. Auch dass die Tat II. 6 nach einem Zeitraum von einer Woche bis einem Monat nach der Tat II. 5 stattgefunden hat, führt zu keiner zeitlichen Eingrenzung, die die Einschätzung der Kammer, der Angeklagte sei insoweit Bewährungsversager, nachvollziehbar erscheinen lässt.

6

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den genannten Fällen und im Gesamtstrafenausspruch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen und auch zu einer geringeren Gesamtstrafe gelangt wäre. Unberührt bleibt die aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. Juni 2004 aufrechterhaltene Gesamtstrafe und - entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts - die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

7

Die neu zur Entscheidung berufene Kammer wird entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts bei der Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, dass dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. Juni 2004 Zäsurwirkung zukommt und zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe deshalb nur die gesondert verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem genannten Urteil in Betracht kommt.

Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott

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