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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2010, Az.: I ZR 61/09
Zu Eigen machen einer mittlerweile "gerichtbekannten" Tatsache bzgl. einer Zustimmung eines gerichtlichen Hinweises durch einen Prozessbeteiligten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20609
Aktenzeichen: I ZR 61/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 09.06.2005 - AZ: 31 O 131/03

OLG Düsseldorf - 31.05.2006 - AZ: I-18 U 105/05

BGH - 11.09.2008 - AZ: I ZR 118/06

OLG Düsseldorf - 01.04.2009 - AZ: I-18 U 105/05

Fundstelle:

GRUR-RR 2010, 407 "Gerichtsbekannt"

BGH, 01.07.2010 - I ZR 61/09

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nicht von Amts wegen eine den Richtern aus einem anderen Verfahren bekannte Tatsache zur Grundlage des angegriffenen Urteils gemacht. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Parteien mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass es mittlerweile "gerichtsbekannt" sei, dass die Beklagte bei einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens weder die Beförderung ablehne noch besondere Sicherheitsvorkehrungen treffe, wenn die Grenze zum Verbotsgut nicht erreicht werde, was bei allen noch in Rede stehenden Schadensfällen zutreffe. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 3. November 2008 Stellung genommen und mitgeteilt, dass dem gerichtlichen Hinweis aus ihrer Sicht nur zugestimmt werden könne. Damit hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich dem Standpunkt des Gerichts anschließt und sich die vom Berufungssenat angeführte Tatsache im Rahmen ihres Vortrags zu eigen macht. Dem Beibringungsgrundsatz ist damit genügt (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 291 Rdn. 4; Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 291 Rdn. 6 a.E.). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage stellt sich danach im Streitfall nicht.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 95.416,02 €

Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch

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