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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2010, Az.: 2 StR 277/10
Unbegründetheit einer Revision wegen eines eingezogenen, nicht verfallenen Zahlungsbetrages
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18655
Aktenzeichen: 2 StR 277/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 11.02.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 30.06.2010 - 2 StR 277/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. Juni 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betrag von 12.500,00 Euro nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach

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