Beschl. v. 28.06.2010, Az.: IX ZB 72/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Krefeld - 07.10.2009 - AZ: 2 O 202/09
OLG Düsseldorf - 18.12.2009 - AZ: I-24 U 227/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.06.2010 - IX ZB 72/10
Redaktioneller Leitsatz:
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt bei aussichtsloser Rechtsverfolgung die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 28. Juni 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010 abgeschlossen.
Die Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Dr. Fischer
Grupp
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.