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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2010, Az.: II ZR 159/09
Zurückweisung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19661
Aktenzeichen: II ZR 159/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 25.07.2008 - AZ: 13 O 221/05

OLG Schleswig - 29.05.2009 - AZ: 4 U 100/08

BGH - 26.04.2010 - AZ: II ZR 159/09

BGH, 28.06.2010 - II ZR 159/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 28. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Born
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Mai 2009 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. April 2010 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 24. Juni 2010, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthält, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Goette
Strohn
Reichart
Drescher
Born

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