Beschl. v. 24.06.2010, Az.: IX ZR 155/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt/Main - 05.04.2006 - AZ: 2/20 O 500/04
OLG Frankfurt am Main - 10.08.2007 - AZ: 19 U 102/06
BGH, 24.06.2010 - IX ZR 155/07
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 24. Juni 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 ? festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision dargelegt. Das Berufungsurteil wird jedenfalls von den Ausführungen zur Verjährung des Klageanspruchs getragen. Die Beschwerde beruft sich dagegen erfolglos auf das Erfordernis, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch eine Revisionsentscheidung zu sichern. Der von der Beschwerde angenommene - nicht formulierte - Obersatz, die Erhebung der Verjährungseinrede könne nur dann treuwidrig sein, wenn der Prozessgegner arglistig von der rechtzeitigen Klagerhebung abgehalten worden sei, ist den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Seine Erwägungen würdigen die Umstände des Einzelfalles.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
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