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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2010, Az.: III ZR 277/09
Nichtzulassung der Revision i.R.e. Streitigkeit über die Echtheit von Unterschriften eines Zeugen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18569
Aktenzeichen: III ZR 277/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Konstanz - 26.09.2008 - AZ: 8 O 44/07

OLG Karlsruhe - 15.10.2009 - AZ: 9 U 193/08

BGH, 24.06.2010 - III ZR 277/09

Redaktioneller Leitsatz:

Bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der Schriftsätze und deren Wiedergabe im Urteilstatbestand sind gemäß § 314 ZPO die tatbestandlichen Ausführungen maßgeblich.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juni 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2009 - 9 U 193/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Streitwert: 183.300 €.

Gründe

1

Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2

Die Beschwerde macht zwar im Ansatz zu Recht geltend, dass es nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten nicht unstreitig war, dass die Unterschriften des Zeugen F. auf den vom 25. Februar und 7. Oktober 2004 datierenden Schriftstücken echt waren. Vielmehr hat die Beklagte in ihren Schriftsätzen stets geltend gemacht, die betreffenden Namenszüge stammten nicht von dem angeblichen Urheber.

3

Gleichwohl hat der Senat gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon auszugehen, dass die Parteien nach dem Sach- und Streitstand zu dem für die Beurteilung der Tatsachen- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts übereinstimmend nicht mehr behauptet haben, die Unterschriften seien gefälscht worden. Vorbereitende Schriftsätze sind durch den Tatbestand, der für das Vorbringen am Schluss der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt (§ 314 ZPO), überholt. Bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand sind nach § 314 ZPO die tatbestandlichen Ausführungen maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339; BGH, Versäumnisurteil vom 28. Juni 2005 - XI ZR 3/04 - BGHR ZPO § 314 Beweiskraft 6). Auf Seite 9 seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Parteien hätten nicht behauptet, die Unterschriften des Zeugen F. seien gefälscht. Diese Feststellung nimmt, obgleich sie in den Entscheidungsgründen zu II. enthalten ist, an der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO teil. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die von den sonstigen Urteilsbestandteilen abgesetzte, geschlossene Darstellung des Sach- und Streitstandes, sondern auch auf die tatbestandlichen Feststellungen, die in den (übrigen) Entscheidungsgründen enthalten sind (z.B. BGHZ 119, 300, 301; BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97 - BGHR ZPO § 314 Feststellungen 3; Beschluss vom 26. März 1997 -IV ZR 275/96 -BGHR ZPO § 314 Beweiskraft 3 und Urteil vom 19. Juni 1990 -XI ZR 280/89 -BGHR ZPO § 314 Feststellungen 1). Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 ändert an der Tatbestandswirkung nichts.

4

Soweit die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts unzutreffend ist, kann dem nicht (allein) mit der in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge begegnet werden. Vielmehr ist ein Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 Abs. 1 ZPO) anzubringen (BGH, Beschluss vom 26. März 1997; Urteile 19. Mai 1998 und vom 19. Juni 1990 jew. aaO sowie Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 14/88 - BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 1), was im vorliegenden Fall unterblieben ist.

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink

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