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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.2010, Az.: 3 StR 156/10
Voraussetzungen für eine gerichtliche Genehmigung zum Wechsel des anwaltlichen Beistands einer minderjährigen Person in entsprechender Anwendung des § 143 Strafprozessordnung (StPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19136
Aktenzeichen: 3 StR 156/10
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ 2010, 714

Verfahrensgegenstand:

Geiselnahme u. a.

BGH, 24.06.2010 - 3 StR 156/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Beistandsbestellung nach § 397a StPO durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

  2. 2.

    Ein Wechsel in der Person des Beistandes kann in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin Ja. S. , gesetzlich vertreten durch die Eltern J. und U. S. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Jo. aus als Beistand zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Geschädigte Ja. S. , gesetzlich vertreten durch die Eltern J. und U. S. , durch Beschluss vom 8. September 2009 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt P. beigeordnet. Gegen die Verurteilung des Angeklagten unter Annahme von Tateinheit zwischen mehreren Vergewaltigungen im Verlaufe einer Geiselnahme hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwalt P. Revision eingelegt und diese begründet. Nunmehr hat Rechtsanwalt Jo. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das weitere Revisionsverfahren, insbesondere die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Angeklagten anberaumte Revisionshauptverhandlung vor dem Senat als Beistand der Nebenklägerin zu bestellen.

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Zudem hat Rechtsanwalt P. nicht nur an der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen, er hat auch eine ausführliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers - § 400 StPO - bei Angriffen allein gegen das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Taten) berücksichtigende Revisionsbegründungsschrift gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt P. in die Kanzlei von Rechtsanwalt Jo. ist kein Grund für die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt P. .

Becker
Pfister
von Lienen
Schäfer
Mayer

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