Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.2010, Az.: AnwZ (B) 68/09
Kostentragung für eine zurückgenommene Beschwerde i.R.d. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19654
Aktenzeichen: AnwZ (B) 68/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Berlin - 27.03.2009 - AZ: II AGH 11/08

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 22.06.2010 - AnwZ (B) 68/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 22. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmung des § 201 Abs. 1 BRAO a.F., die nach § 215 Abs. 3 BRAO auf das vorliegende Verfahren anwendbar bleibt. Den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO a.F.) hat der Senat in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 50/07, [...], Tz. 1 m.w.N.).

Tolksdorf
Roggenbuck
Fetzer
Wüllrich
Braeuer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.