Beschl. v. 21.06.2010, Az.: II ZR 246/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 14.09.2007 - AZ: 14 HKO 1877/07
OLG München - 15.10.2008 - AZ: 7 U 4972/07
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
BB 2010, 1609 (Pressemitteilung)
DB 2010, 14
GWR 2010, 356
NZG 2010, 5
ZIP 2010, 5
BGH, 21.06.2010 - II ZR 246/08
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 21. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 9.305.958,05 €
Goette
Strohn
Caliebe
Reichart
Drescher
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