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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2010, Az.: 5 StR 224/10
Auswirkungen auf die Strafhöhe durch Strafrahmenverschiebungen im Zusammenhang mit der Annahme des vertypten Milderungsgrundes nach § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19722
Aktenzeichen: 5 StR 224/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 15.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 17.06.2010 - 5 StR 224/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat kann angesichts des maßvollen Strafausspruchs ausschließen, dass die unterbliebene Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG trotz Annahme des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG (vgl. BGH NStZ 1999, 610; StraFo 2008, 173) mit entsprechender Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sich auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.

Brause
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