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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2010, Az.: IX ZB 268/09
Entstehung von Gerichtskosten für ein Rechtsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18606
Aktenzeichen: IX ZB 268/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Osnabrück - 20.05.2009 - AZ: 64 IN 22/07 (28)

LG Osnabrück - 02.11.2009 - AZ: 5 T 452/09

BGH - 11.05.2010 - AZ: IX ZB 268/09

BGH, 15.06.2010 - IX ZB 268/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 15. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht entstanden, gleichviel, ob insoweit KV-GKG 1826 oder 2364 anzuwenden ist. Sie können deshalb auch nicht vom Beschwerdegericht einem Beteiligten auferlegt o-der nach § 21 GKG niedergeschlagen werden.

Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

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