Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.2010, Az.: 5 StR 161/10; (alt: 5 StR 7/09)
Zurückweisung der Anhörungsrüge einer Nebenklägerin
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19719
Aktenzeichen: 5 StR 161/10; (alt: 5 StR 7/09)
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a S. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u. a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 14.06.2010 - 5 StR 161/10; (alt: 5 StR 7/09)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gegen den Senatsbeschluss gerichtete "Gegenvorstellung" der Nebenklägerin vom 8. Juni 2010 bleibt erfolglos. Der Rechtsbehelf ist entsprechend § 300 StPO als eine - allein zulässige (BGH NStZ 2007, 236) - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zu bewerten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 300 Rdn. 2). Die Rüge ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben.

2

Die Anhörungsrüge ist indes unbegründet. Nachdem das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2008 im Schuldspruch und im Strafausspruch rechtskräftig geworden war, hatte das Landgericht mit seinem Urteil vom 19. November 2009 nur noch über die Anordnung einer Maßregel zu entscheiden. Infolge dessen konnte das Ziel der mit der Sachrüge geführten Revision gegen dieses Urteil nur die dort abgelehnte Anordnung einer Maßregel sein. Die unterlassene Anordnung konnte aber mit der Revision der Nebenklage nicht angegriffen werden.

Brause
Schaal
Schneider
König
Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.