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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2010, Az.: IX ZR 99/08
Anforderungen an die Substanziierung einer Verfahrensgrundrechtsverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17943
Aktenzeichen: IX ZR 99/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 04.03.2005 - AZ: 9 O 6/04

OLG Frankfurt am Main - 15.01.2008 - AZ: 10 U 87/05

BGH, 08.06.2010 - IX ZR 99/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.129,03 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

1.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

3

a)

Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, dass die auf Zahlung von 152.722,88 € gerichtete "Widerklage im Übrigen" insgesamt unbegründet ist, wenn nämlich ein Fehler von Rechtsanwalt Dr. H. nicht festzustellen sein sollte. Unter diesen Umständen durfte ein bejahendes Grundurteil nicht ergehen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99, NJW 2001, 224, 225; v. 10. März 2005 - VII ZR 220/03; NJW-RR 2005, 928; v. 9. November 2006 - VII ZR 151/05, NJW-RR 2007, 305, 306). Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverstoß liegt jedoch nicht vor. Er wäre nur in Betracht zu ziehen, wenn das Grundurteil für die wieder eröffnete erste Instanz Bindungswirkung hätte, so dass die Frage nach der Schadensentstehung nicht mehr zu prüfen wäre. Eine derartige Bindungswirkung besteht jedoch nicht. Dies ergibt eine Auslegung des Berufungsurteils unter Berücksichtigung des Inhalts seiner Gründe (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - VIII ZR 123/04, NJW-RR 2005, 1157, 1158; Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 304 Rn. 21): Das Berufungsgericht hat die Bindungswirkung ausdrücklich ausgeschlossen, weil es dem Erstgericht aufgegeben hat zu prüfen, ob Rechtsanwalt Dr. H. überhaupt einen Fehler begangen hat. Zudem verhindert eine Bindungswirkung nicht die Abweisung der Klage, wenn sich erst im Betragsverfahren herausstellt, dass es an einem Schaden fehlt (BGH, Urt. v. 9. April 1986 - IVb ZR 14/85, NJW 1986, 2508; v. 4. Mai 2005 aaO).

4

b)

Die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung, die Kläger hätten es unterlassen, im Prozess gegen die Steuerberaterin S. , Rechtsanwalt Dr. H. den Streit zu verkünden, war Streitgegenstand. Der Beklagte hat sich die vom Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vertretene Rechtsansicht zu Eigen gemacht. Im Übrigen hat der Beklagte hierzu auch erstinstanzlich Stellung genommen.

5

2.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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