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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2010, Az.: IX ZB 162/09
Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde aufgrund fehlender Bedeutung der Sache infolge bewussten Außerachtlassens einer generell bedeutenden Rechtsfrage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17751
Aktenzeichen: IX ZB 162/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Reinbeck - 31.03.2009 - AZ: 8 IN 75/09

LG Lübeck - 29.06.2009 - AZ: 7 T 228/09

BGH, 08.06.2010 - IX ZB 162/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 29. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.553,60 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung zu der Entscheidung AG Göttingen NZI 2008, 313 ist unbeachtlich, weil die Entscheidung eines nachrangigen Gerichts keine Divergenz zu begründen vermag (BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - IX ZB 147/05, Rn. 3; MünchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 50).

3

Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob während der Wohlverhaltensperiode ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zulässig ist, hat das Beschwerdegericht dahingestellt sein lassen. Da der Gläubiger selbst vorgetragen hat, einen Monat vor Antragstellung sei im Rahmen eines Pfändungsversuchs beim Schuldner kein pfändbares Vermögen festgestellt worden, stellt sich die Frage nicht, ob pfändbares Neuvermögen des Schuldners glaubhaft zu machen, oder unabhängig davon von Amts wegen festzustellen ist.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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