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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2010, Az.: IX ZB 105/10
Rechtsbeschwerde ohne zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof und ohne gesetzliche Vorgabe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16974
Aktenzeichen: IX ZB 105/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Naumburg - 21.04.2010 - AZ: 5 W 34/10

BGH, 08.06.2010 - IX ZB 105/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

Verkündet am: 8. Juni 2010

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