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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2010, Az.: IX ZA 27/09
Zurückweisung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 18035
Aktenzeichen: IX ZA 27/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Meiningen - 08.11.2007 - AZ: 1 O 1225/06

OLG Jena - 28.05.2009 - AZ: 1 U 958/07

BGH, 08.06.2010 - IX ZA 27/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ist grundsätzlich die Aufgabe des Tatrichters.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 8. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Mai 2009 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

2

Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers teilweise zurückgewiesen, weil es sich insoweit nicht davon zu überzeugen vermochte, dass der Beklagte die für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, hatte. Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung ist vornehmlich die Aufgabe des Tatrichters. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung von den nach der Rechtsprechung des Senats geltenden Grundsätzen nicht in entscheidungserheblicher Weise abgewichen.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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