Beschl. v. 08.06.2010, Az.: IX ZA 16/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Karlsruhe - 16.03.2010 - AZ: 11 T 373/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 08.06.2010 - IX ZA 16/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 8. Juni 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge und der Tatbestandsberichtigungsantrag des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 20. Mai 2010 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat das Vorbringen des Schuldners bei seiner Entscheidung vom 20. Mai 2010 vollinhaltlich berücksichtigt. Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde bedarf keiner weiteren Begründung, wenn sie - wie hier - nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beschieden werden.
Kayser
Raebel
Gehrlein
Pape
Grupp
Verkündet am: 8. Juni 2010
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