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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2010, Az.: 4 StR 225/10
Klarstellung und Berichtigung der Urteilsformel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17438
Aktenzeichen: 4 StR 225/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 12.02.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 08.06.2010 - 4 StR 225/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8 Juni 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel gemäß der rechtlichen Würdigung des Landgerichts in den Urteilsgründen dahingehend berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit sexueller Nötigung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer

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