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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2010, Az.: 4 StR 219/10
Verabredung zum schweren Raub
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17851
Aktenzeichen: 4 StR 219/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 20.01.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 101

Verfahrensgegenstand:

Versuchter schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 08.06.2010 - 4 StR 219/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Juni 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Januar 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte sich bei der Tat am 22./23. Mai 2009 tateinheitlich der Verabredung zum schweren Raub schuldig gemacht hat.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Da die Bezeichnung des Verbrechens, zu dessen Begehung sich die Täter verabredet haben, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist (Senat, Beschluss vom 10. Februar 1989 - 4 StR 3/89, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 4), hat der Senat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Mutzbauer
Bender

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